Page Title or page information goes here
|
|
|
GDPdU-Export
Mit dem Modul SQL GDPdU sind Unternehmen künftig
zuverlässig für die digitale Steuerprüfung gewappnet und alle
steuerrelevanten Daten werden für die Datenträgerüberlassung
(Zugriffsart 3, Z3) bereitgestellt. Um ungewollten Zugriffen auf
betriebsrelevante Daten vorzubeugen, gestattet es das SQL GDPdU
Modul über frei editierbare Vorlagen festzulegen, welche
Informationen bzw. welche Felder eines einzelnen Datensatzes des SQL
REWE zur Verfügung stehen.
Funktionsmerkmale des Moduls SQL GDPdU
- Exportmöglichkeit aller Daten aus den
Tabellen und Spalten der Datenbank
- Aufbereitung in xml-Format für das Einlesen
in die Software der Finanzbehörden bei einer Betriebsprüfung
- Geschäftsjahresauswahl
- Erstellen einer Archivierungs-CD für den Fall
einer späteren Betriebsprüfung
|
Das neue Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
Begriffserläuterungen
Motive
Zentrale
Vorschrift: § 147 Abs.6 AO
Was sind
steuerlich relevante Daten?
Übersicht
über das neue Zugriffsrecht
Muss
ich wirklich ....... ? Ja, ich muss!
Datenträgerüberlassung? In welchem Format?
Der Prüfungsverlauf
Möglichkeiten des
Datenzugriffs
Datenzugriff
und SQL Rechnungswesen
Theorie und Praxis
Empfehlungen für
Anwender
Gut vorbereitet ......
Begriffserläuterungen
- GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff
und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
- CaseWare = Kanadischer Softwarehersteller von IDEA
- IDEA = Interactive Data Extraction
and Analysis, Software zur Datenanalyse
Seitenanfang
Motive
- Verkürzung der Außenprüfungszeiten unter Nutzung der
technischen Möglichkeiten.
- Bestreben der Finanzbehörden eine
Zugriffsmöglichkeit auf Unternehmens-EDV gesetzlich
sicherzustellen.
- Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000:
Durch Änderung/Ergänzung der §§ 146,147 sowie 200 AO
wurde der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung
ein Datenzugriffsrecht auf steuerlich relevante Daten
eingeräumt.
- Deutschland hinkt im bei der gesetzlichen Normierung
des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung
im Vergleich mit anderen Industrienationen lange Jahre
hinterher.
Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Deutschland durch
die späte Umsetzung auf die positiven und negativen
Erfahrungen der Vorreiter im Umgang mit Prüfersoftware
zurückgreifen kann.
Seitenanfang
Zentrale
Vorschrift: § 147 Abs.6 AO
- Finanzverwaltung hat nun das Recht, Einsicht in DV-
gestützte Buchführungen und andere steuerlich
relevante Daten (!) zu nehmen, soweit diese mit
einem Datenverarbeitungssystem erstellt oder
weiterverarbeitet wurden.
- Inkrafttreten der Neuregelung: 01.01.2002
Seitenanfang
Was
sind steuerlich relevante Daten?
- Aufbewahrungspflichtige Unterlagen gem. § 147 Abs.1
AO
- Unstrittig steuerlich relevante Daten:
Finanzbuchhaltung
Anlagenbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
- Qualifizierung von Daten nach steuerlicher Relevanz
durch den Steuerpflichtigen (mögliche Bereiche:
Kosten- und Leistungsrechnung, Warenwirtschaftssysteme,
u.a.)
Es gibt keine eindeutige
Eingrenzung durch den Gesetzgeber !
Seitenanfang
Übersicht über das neue Zugriffsrecht
- Einsichtnahme in steuerlich relevante Daten und
Nutzung des DV-Systems des Steuerpflichtigen zur Prüfung
dieser Daten
- Verlangen und Aufforderung des Steuerpflichtigen zu
einer rein technischen Mithilfe und Auswertungen der
Daten nach Vorgaben vor Ort
- Zur Verfügungstellung der gespeicherten Daten auf
auswertbaren Datenträgern
- Die Kosten hat der Steuerpflichtige zu tragen
Seitenanfang
Muss ich wirklich ....... ? Ja, ich muss!
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nach GDPdU nicht
nur zur Herausgabe der gespeicherten Daten verpflichtet.
Dem Prüfer müssen darüber hinaus alle zur Auswertung der
Daten notwendigen Informationen beispielsweise über die
Dateistruktur, Datenfelder und deren Verknüpfung in
maschinell auswertbarer Form geliefert werden. Diese
Verpflichtung besteht unabhängig von der
Unternehmensgröße!
Seitenanfang
Datenträgerüberlassung? In welchem Format?
- Die deutschen Finanzbehörden haben eine
Generallizenz einer Prüfsoftware erworben
- Die Software heisst IDEA und wird bzw. ist
auf den Notebooks der Prüfer installiert
- Diese Software hat eine standardisierte
Input-Schnittstelle
Seitenanfang
Der Prüfungsverlauf
- Jetzt kann der Prüfer auch standardisierte, z.B. auf
numerischen Verfahren beruhende, Checks durchführen
- Auch diese Checks kann er automatisieren und in
sogenannten Makros gespeichert werden. Auffällige
Daten werden dann genauer untersucht.
- Stichprobenvergleiche sind damit automatisiert
möglich
- Für die nächste Prüfung kann er das Makro
weiterverwenden
- In einigen Bundesländern bestehen bereits
Makro-Pools der Finanzverwaltung
- Die Software erlaubt die Filterung und Analyse von
Massendaten
Seitenanfang
Möglichkeiten des Datenzugriffs
- I. Unmittelbare Datenzugriff (Nur-Lese-Berechtigung)
- Prüfer greift selbst auf DV-System zu
- Prüfer darf Auswertungsprogramme des DV-Systems
nutzen
- Lesen, Sortieren und Filtern der Daten
- II. Mittelbarer Datenzugriff
- Prüfer kann den Steuerpflichtigen zu einer
technischen Mithilfe auffordern
- Ansonsten analog zum "Unmittelbaren
Datenzugriff"
- III. Datenträgerüberlassung:
- Überlassung eines maschinell auswertbaren
Datenträgers
- Auswertung erfolgt an Amtsstelle mittels
speziell entwickelter Prüfsoftware
- Originaldatei wird dabei nicht zerstört
- Arbeitsschritte der Prüfung werden dokumentiert
- Rückgabe oder Löschung des Datenträgers nach
Beendigung der Prüfung, spätestens bei <Bestandkraft
des aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheids
Seitenanfang
Datenzugriff und SQL Rechnungswesen
- I. Unmittelbarer Datenzugriff:
- Einrichtung eines separaten Benutzers
- Vergabe eingeschränkter Benutzerrechte:
- Zugriff auf Auswertungsfunktionen zulassen
- keine Buchungsrechte
- keine OP-Ändern-Rechte
- Rechte für alle Module, die steuerlich
relevante Daten enthalten (SQL FIBU, SQL OPOS,
SQL ANBU)
- II. Mittelbarer Datenzugriff:
- entspricht den o.g. Maßnahmen beim Unmittelbaren
Datenzugriff
- Unterschied: Prüfer greift nicht selbst zu
- III. Datenträgerüberlassung:
- Einsatz des GDPdU-Export-Moduls für das
Rechnungswesen
- Export der ausgewählten Daten nach Vorlage aus
dem SQL REWE erzeugt einen Set bestehend aus der
XML-Beschreibungsdatei und den Datendateien für ein
Geschäftsjahr
Seitenanfang
Theorie und Praxis
- Gesetz wirksam seit 1.1.2002
- Erste praktische Prüfungen wurden Ende 2002
durchgeführt
- Ausbildung von Schwerpunktprüfern in der
IDEA-Software seit Anfang 2003 abgeschlossen
- Hardwareausstattung der Prüfer wird nach und nach
nachgebessert
- Die Mühlen mahlen zwar langsam, aber unaufhaltbar...
Seitenanfang
Empfehlungen für
Anwender
- Lizenzieren Sie das GDPdU-Export Modul!
- Präzisierung der Regelungen durch Urteile und
Richtlinien. Halten Sie sich auf dem Laufenden!
- Gründliche Vorbereitung notwendig (evtl. eigener
Erwerb der eigener Auditing-Software oder Arbeit mit
OLAP)
- Teamarbeit (Steuerberater, EDV-Verantwortliche,
Steuerpflichtiger)
Seitenanfang
Gut vorbereitet
......
- Das neue Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung -
Kein Anlass zur Sorge sondern Anlass zur Sorgfalt !
Seitenanfang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(body3)
|
|
|
|
|
|
Copyright © 2006-2007 Objektorientierte Software
Entwicklung
|
|
|