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GDPdU-Export

Mit dem Modul SQL GDPdU sind Unternehmen künftig zuverlässig für die digitale Steuerprüfung gewappnet und alle steuerrelevanten Daten werden für die Datenträgerüberlassung (Zugriffsart 3, Z3) bereitgestellt. Um ungewollten Zugriffen auf betriebsrelevante Daten vorzubeugen, gestattet es das SQL GDPdU Modul über frei editierbare Vorlagen festzulegen, welche Informationen bzw. welche Felder eines einzelnen Datensatzes des SQL REWE zur Verfügung stehen.

Funktionsmerkmale des Moduls SQL GDPdU

 

  • Exportmöglichkeit aller Daten aus den Tabellen und Spalten der Datenbank
  • Aufbereitung in xml-Format für das Einlesen in die Software der Finanzbehörden bei einer Betriebsprüfung
  • Geschäftsjahresauswahl
  • Erstellen einer Archivierungs-CD für den Fall einer späteren Betriebsprüfung

 

Das neue Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

Begriffserläuterungen
Motive
Zentrale Vorschrift: § 147 Abs.6 AO
Was sind steuerlich relevante Daten?
Übersicht über das neue Zugriffsrecht
Muss ich wirklich ....... ? Ja, ich muss!
Datenträgerüberlassung? In welchem Format?
Der Prüfungsverlauf
Möglichkeiten des Datenzugriffs
Datenzugriff und SQL Rechnungswesen
Theorie und Praxis
Empfehlungen für Anwender
Gut vorbereitet ......

Begriffserläuterungen

 

  • GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
  • CaseWare = Kanadischer Softwarehersteller von IDEA
  • IDEA = Interactive Data Extraction and Analysis, Software zur Datenanalyse
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Motive

 

  • Verkürzung der Außenprüfungszeiten unter Nutzung der technischen Möglichkeiten.
  • Bestreben der Finanzbehörden eine Zugriffsmöglichkeit auf Unternehmens-EDV gesetzlich sicherzustellen.
  • Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000:
    Durch Änderung/Ergänzung der §§ 146,147 sowie 200 AO wurde der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung ein Datenzugriffsrecht auf steuerlich relevante Daten eingeräumt.
  • Deutschland hinkt im bei der gesetzlichen Normierung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung im Vergleich mit anderen Industrienationen lange Jahre hinterher.
    Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Deutschland durch die späte Umsetzung auf die positiven und negativen Erfahrungen der Vorreiter im Umgang mit Prüfersoftware zurückgreifen kann.
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Zentrale Vorschrift: § 147 Abs.6 AO

 

  • Finanzverwaltung hat nun das Recht, Einsicht in DV- gestützte Buchführungen und andere steuerlich relevante Daten (!) zu nehmen, soweit diese mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt oder weiterverarbeitet wurden.
  • Inkrafttreten der Neuregelung: 01.01.2002
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Was sind steuerlich relevante Daten?

 

  • Aufbewahrungspflichtige Unterlagen gem. § 147 Abs.1 AO
  • Unstrittig steuerlich relevante Daten:

      Finanzbuchhaltung
      Anlagenbuchhaltung
      Lohnbuchhaltung

       

  • Qualifizierung von Daten nach steuerlicher Relevanz durch den Steuerpflichtigen (mögliche Bereiche: Kosten- und Leistungsrechnung, Warenwirtschaftssysteme, u.a.)

Es gibt keine eindeutige Eingrenzung durch den Gesetzgeber !

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Übersicht über das neue Zugriffsrecht

 

  • Einsichtnahme in steuerlich relevante Daten und Nutzung des DV-Systems des Steuerpflichtigen zur Prüfung dieser Daten
  • Verlangen und Aufforderung des Steuerpflichtigen zu einer rein technischen Mithilfe und Auswertungen der Daten nach Vorgaben vor Ort
  • Zur Verfügungstellung der gespeicherten Daten auf auswertbaren Datenträgern
  • Die Kosten hat der Steuerpflichtige zu tragen
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Muss ich wirklich ....... ? Ja, ich muss!

 

    Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nach GDPdU nicht nur zur Herausgabe der gespeicherten Daten verpflichtet. Dem Prüfer müssen darüber hinaus alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen beispielsweise über die Dateistruktur, Datenfelder und deren Verknüpfung in maschinell auswertbarer Form geliefert werden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Unternehmensgröße!
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Datenträgerüberlassung? In welchem Format?

 

  • Die deutschen Finanzbehörden haben eine Generallizenz einer Prüfsoftware erworben
  • Die Software heisst IDEA und wird bzw. ist auf den Notebooks der Prüfer installiert
  • Diese Software hat eine standardisierte Input-Schnittstelle
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Der Prüfungsverlauf

 

  • Jetzt kann der Prüfer auch standardisierte, z.B. auf numerischen Verfahren beruhende, Checks durchführen
  • Auch diese Checks kann er automatisieren und in sogenannten Makros gespeichert werden. Auffällige Daten werden dann genauer untersucht.
  • Stichprobenvergleiche sind damit automatisiert möglich
  • Für die nächste Prüfung kann er das Makro weiterverwenden
  • In einigen Bundesländern bestehen bereits Makro-Pools der Finanzverwaltung
  • Die Software erlaubt die Filterung und Analyse von Massendaten
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Möglichkeiten des Datenzugriffs

 

  • I. Unmittelbare Datenzugriff (Nur-Lese-Berechtigung)
    • Prüfer greift selbst auf DV-System zu
    • Prüfer darf Auswertungsprogramme des DV-Systems nutzen
    • Lesen, Sortieren und Filtern der Daten

     

  • II. Mittelbarer Datenzugriff
    • Prüfer kann den Steuerpflichtigen zu einer technischen Mithilfe auffordern
    • Ansonsten analog zum "Unmittelbaren Datenzugriff"

     

  • III. Datenträgerüberlassung:
    • Überlassung eines maschinell auswertbaren Datenträgers
    • Auswertung erfolgt an Amtsstelle mittels speziell entwickelter Prüfsoftware
    • Originaldatei wird dabei nicht zerstört
    • Arbeitsschritte der Prüfung werden dokumentiert
    • Rückgabe oder Löschung des Datenträgers nach Beendigung der Prüfung, spätestens bei <Bestandkraft des aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheids
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Datenzugriff und SQL Rechnungswesen

 

  • I. Unmittelbarer Datenzugriff:
    • Einrichtung eines separaten Benutzers
    • Vergabe eingeschränkter Benutzerrechte:
      • Zugriff auf Auswertungsfunktionen zulassen
      • keine Buchungsrechte
      • keine OP-Ändern-Rechte
      • Rechte für alle Module, die steuerlich relevante Daten enthalten (SQL FIBU, SQL OPOS, SQL ANBU)

 

  • II. Mittelbarer Datenzugriff:
    • entspricht den o.g. Maßnahmen beim Unmittelbaren Datenzugriff
    • Unterschied: Prüfer greift nicht selbst zu

 

  • III. Datenträgerüberlassung:
    • Einsatz des GDPdU-Export-Moduls für das Rechnungswesen
    • Export der ausgewählten Daten nach Vorlage aus dem SQL REWE erzeugt einen Set bestehend aus der XML-Beschreibungsdatei und den Datendateien für ein Geschäftsjahr
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Theorie und Praxis

 

  • Gesetz wirksam seit 1.1.2002
  • Erste praktische Prüfungen wurden Ende 2002 durchgeführt
  • Ausbildung von Schwerpunktprüfern in der IDEA-Software seit Anfang 2003 abgeschlossen
  • Hardwareausstattung der Prüfer wird nach und nach nachgebessert
  • Die Mühlen mahlen zwar langsam, aber unaufhaltbar...
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Empfehlungen für Anwender

 

  • Lizenzieren Sie das GDPdU-Export Modul!
  • Präzisierung der Regelungen durch Urteile und Richtlinien. Halten Sie sich auf dem Laufenden!
  • Gründliche Vorbereitung notwendig (evtl. eigener Erwerb der eigener Auditing-Software oder Arbeit mit OLAP)
  • Teamarbeit (Steuerberater, EDV-Verantwortliche, Steuerpflichtiger)
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Gut vorbereitet ......

 

  • Das neue Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung - Kein Anlass zur Sorge sondern Anlass zur Sorgfalt !
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